Satzung
Turn- und Sportverein (TuS) Haren (Ems) e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein (TuS) Haren (Ems) e. V. und hat seinen Sitz in Haren (Ems). Gründungstag ist der 1. April 1920.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, Sport zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszuweiten. Er erstrebt durch Leistungsübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder.
Er ist politisch, religiös und rassisch neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie des Niedersächsischen Fußballverbandes e. V. und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.
§ 4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung des Vereins sowie die Satzung der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.
Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein oder aus allen damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung hierfür erteilt wird.
§ 5 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.
Jede Abteilung gliedert sich weiterhin in Unterabteilungen, und zwar:
a) Kinder-Abteilungen für Jugendliche bis 14 Jahre,
b) Jugend-Abteilungen für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren,
c) Senioren-Abteilungen für Erwachsene über 18 Jahren.
Jede Abteilung steht ein oder mehrere Abteilungsführer vor, die mit dieser Sportart zusammenhängende Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.
§ 6 Mitgliedschaft
Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.
Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.
§ 7 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern, auch mit Funktionsbezeichnung (z. B. Ehrenvorsitzender), ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Kalendermonats,
b) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrates.
Durch das Erlöschen einer Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§ 9 Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8 b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich oder schuldhaft verletzt werden,
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt,
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzungen schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben mit Begründung zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das Kreissportgericht seiner Sportart zulässig, das endgültig entscheidet.
§ 10 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahren berechtigt,
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben,
d) vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzungen des Vereins, des Sportbundes Niedersachsen e. V., der letzteren angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten,
d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat,
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen, ausschließlich den im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der in § 3 genannten Vereinigungen deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen.
Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.
§ 12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Fachausschüsse,
d) der Ehrenrat.
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
§ 13 Zusammentreten und Vorsitz
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahren haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.
Die Mitgliederversammlung soll alle zwei Jahre einmal als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden.
Die Einberufung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden, durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen.
Anträge zur Tagesordnung sind drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 22 und 23.
§ 14 Jahreshauptversammlung
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder,
b) Wahl der Fachausschussmitglieder,
c) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,
d) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern,
e) Ernennung der Ehrenmitglieder,
f) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr,
g) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung,
h) Genehmigung des Haushalts-Voranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.
§ 15 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellen der Stimmberechtigten,
b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer,
c) Beschlussfassung über die Entlastung,
d) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr,
e) Neuwahlen,
f) besondere Anträge.
§ 16 Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem 3. Vorsitzenden,
d) dem Kassenwart,
e) dem Geschäftsführer,
f) dem Leiter des Sportbetriebes (Sportwart),
g) dem 1. Jugendwart,
h) dem 2. Jugendwart,
i) dem 3. Jugendwart,
j) bis zu 9 weiteren Vorstandsmitgliedern,
k) je einem Vertreter der Fachabteilungen,
l) Presse- und Werbewart.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende. Der 1. Vorsitzende ist allein, der 2. und 3. Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
§ 16a Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Vom geschäftsführenden Vorstand kann per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten eine Grenze über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes
a) Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist ermächtigt, Ämter und Aufgabenbereiche des erweiterten Vorstandes, soweit erforderlich, durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder
- Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer dem Ehrenrat. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
- Der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende vertreten im Behinderungsfalle den 1. Vorsitzenden in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
- Der Kassenwart verwaltet die Vereinsangelegenheiten und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
- Der Geschäftsführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er mit unterschreiben hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in den Jahreshauptversammlungen zur Verlesung kommt.
- Der Leiter des Sportbetriebes bearbeitet sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen. Er hat die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreffen. Er darf an allen Vereinsausschusssitzungen teilnehmen und das Wort ergreifen. Vor allem ist ihm die Betreuung der 1. Seniorenmannschaft im Fußball übertragen.
- Der 1. Jugendwart hat sämtliche Jugendlichen des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreiben. Er hat im Zusammenwirken mit dem zuständigen Fachausschuss Richtlinien für eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen auszuarbeiten, die dem Alter und Reifegrad der betreffenden Gruppe entsprechen.
- Der 2. Jugendwart vertritt im Behinderungsfalle den 1. Jugendwart in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
- Die weiteren Vorstandsmitglieder haben beratende Funktionen.
§ 18 Vereinsfachausschüsse
Die Vereinsfachausschüsse werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet. Sie werden auf unbestimmte Zeit gewählt. Sie setzen sich zusammen aus jeweils einem Obmann und zwei Warten oder betreffenden Sportart.
Ihre Aufgabe ist es, Richtlinien über die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.
§ 19 Der Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern.
Seine Mitglieder dürfen keinem anderen Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 20 Aufgaben des Ehrenrates
Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist.
Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 9.
Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigung zu verantworten und zu entlasten.
Er darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden, mit sofortiger Suspendierung,
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten,
e) Ausschluss aus dem Verein.
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Seine Entscheidung ist endgültig mit Ausnahme der in § 9 genannten Berufung.
§ 21 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden Kassenprüfer sollen gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr eine eingehende Kassenprüfung vornehmen.
Das Ergebnis ist in einem Protokoll niederzulegen, das dem 1. Vorsitzenden und der Generalversammlung vorzulegen ist.
§ 22 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgte.
Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung am schwarzen Brett durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde.
Die Vorschriften des § 13 bleiben hiervon unberührt.
Sämtliche Stimmberechtigte sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt.
Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt.
Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, sofern nicht 10 Mitglieder geheime Abstimmung beantragen.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll in einem mit fortlaufender Nummer versehenen Buch zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Geschäftsführer zu unterschreiben ist.
Das Protokoll muss Angaben über die Zahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
§ 23 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend ist, erforderlich.
Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 24 Vermögen des Vereins
Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfallen seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Sportbund Niedersachsen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 25 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.